Hilfen für junge Volljährige

Teilprozess 1 - Hilfeplangespräch vor Erreichen der Volljährigkeit

Ziel/ Ergebnis
Feststellung über Vorliegen des weiteren Hilfebedarfes des jungen Menschen über die Volljährigkeit hinaus. Bei Vorliegen des Hilfebedarfs Klärung und ggf. Wechsel zu einem bedarfsgerechten Hilfesetting.

Aktivitäten

  • Hilfeplangespräch vor Erreichen der Volljährigkeit frühzeitig terminieren
    -> Empfehlung: mindestens 3 Monate vor dem 18. Geburtstag
  • Prüfung der Anspruchsberechtigung -> gemessen wird diese am Grad der Persönlichkeitsentwicklung (Kriterien zur Beurteilung: Autonomie, Stand Schule/Ausbildung, soz. Beziehungen, Bewältigung des Alltags)
  • Beratung des jungen Volljährigen
  • Einschätzung über Erreichbarkeit der Hilfeziele
  • Formulierung und Verständigung von Zielen, die die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige begründen
  • Prüfen, welche Betreuungs- und Unterstützungsform passend ist
    -> ggf. Umzug in eine neue Maßnahme

 
Standards in der Anwendung

  •  Hilfe für junge Volljährige gilt bis zum 21. Lebensjahr; in begründeten Fällen können Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe bis zum 27. Lebensjahr bewilligt werden
  • Die Anspruchsberechtigung ist eine nicht auf zeitliche Grenzen bezogene Einschätzung; zum Zeitpunkt der Hilfegewährung muss die Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass die Ziele erreicht werden können; Maßstab ist der Fortschritt des Entwicklungsprozesses
  • Schriftliche Weitergabe der vereinbarten Ziele an den jungen Menschen
  • Falls noch keine Einladung zur Anhörung erfolgte, ist dem BAMF der Wegfall der Vormundschaft sowie ggf. die neue Anschrift mitzuteilen.


Prozessbeteiligte

  • Junger Mensch
  • Vormünderin oder Vormund
  • Fachkraft des Jugendamts + freier Träger
  • ggf. Dolmetscher/in
  • ggf. Lehrer/in oder Ausbilder/in
  • Sonstige vertraute Personen des jungen Menschen

 
Schnittstellen
Ggf. Ausländerbehörde, um über den schulischen/beruflichen Werdegang und die Integrationserfolge des Jugendlichen zu berichten (-> Verbesserung deren Entscheidungsgrundlage (§ 25a AufenthG gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) -> Geduldete Flüchtlinge erhalten für die Dauer ihrer Berufsausbildung ein Bleiberecht: wird um zwei Jahre verlängert bei ausbildungsadäquater Beschäftigung im Anschluss)

Instrumente/ Dokumente
Dokumentation des Hilfeplangespräches

Anmerkungen
Individuelle Fallbetrachtung und kein Festlegen eines pauschalen Hilfeangebots.