Hilfen für junge Volljährige

Teilprozess 2 - Antragsstellung

Ziel/ Ergebnis
Gewährung der Hilfe für junge Volljährige unter dem Aspekt, dass Unterstützung im Verselbständigungsprozess nötig ist.

Aktivitäten

  • Beratung des jungen Menschen
  • Junge Menschen haben Anspruch auf Hilfen für junge Volljährige, sofern Jugendhilfebedarf geltend gemacht werden kann, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status
  • Hilfestellung bei der Antragstellung

 
Standards in der Anwendung

  • Der Junge Mensch stellt den Antrag schriftlich
  • Der Antrag sollte frühzeitig (ca. 3 Monate vor Erreichen der Volljährigkeit) eingereicht werden
  • Bis zur endgültigen Hilfe-Entscheidung geht der Träger in Vorleistung

 
Prozessbeteiligte

  • Jugendamt
  • Pädagogische Fachkraft
  • Vormünderin oder Vormund
  • Junger Mensch

 
Schnittstellen

  • ggf. rechtlicher Beistand bei Klage
  • ggf. Ombudschaftsstelle zur Erzielung einer Einigung mit dem jungen Mensch

 

Instrumente/ Dokumente

 Antrag zur Hilfeverlängerung beinhaltet:

  • Stellungnahme des jungen Menschen
  • Fachliche Einschätzung von der betreuenden Einrichtung
  • Begründung der Hilfefortschreibung/Zielformulierungen aus dem Hilfeplangespräch
  • Gutachten weiterer Akteure (Therapeutinnen oder Therapeuten; Ärztinnen oder Ärzte; Schule; Ausbildungsbetriebe usw.)


Arbeitshilfe BumF: Hilfen für junge Volljährige (http://www.b-umf.de/images/Hilfen_fuer_junge_Volljaehrige_Arbeitshilfe_2017.pdf)

 
Anmerkungen
Von einer frühzeitigen Beendigung der Hilfe, bevor die Prozesse der Verselbständigung abgeschlossen sind, muss dringend Abstand genommen werden. Eine nachhaltige Integration ist nur möglich, wenn der junge Mensch die Zeit zur Selbstbefähigung erhält.

Mit dem 18. Geburtstag erlischt in der Regel die Vormundschaft. Da die Volljährigkeit in manchen Herkunftsländern allerdings noch nicht mit dem 18. Lebensjahr endet und dies z.T. berücksichtigt wird, bleibt die Vormundschaft in Einzelfällen bestehen.