Inobhutnahme

Teilprozess 1 - Aufnahme

Ziel/Ergebnis
Der junge Mensch befindet sich nun an dem Ort, an dem er voraussichtlich länger bleiben wird – die Phase des sozialpädagogischen Clearings wird eingeleitet.

Aktivitäten

  • Sobald ein junger Mensch zugewiesen wurde, muss sichergestellt werden, dass die personenbezogenen Daten vom abgebenden Jugendamt übermittelt werden
  • Festlegung, in welcher Einrichtung, der junge Mensch untergebracht wird (Platzsuche)
  • Festlegung, welche Fachkraft den jungen Mensch in Empfang nimmt und an welchem Ort -> Hier sind die entsprechenden Absprachen mit dem abgebenden Jugendamt zu treffen
  • Einschätzung des geeigneten Settings und Bearbeitung der Gefährdungslage
  • Alltagsunterstützung, Förderung der Entwicklung und Erziehung
  • Unterhalt und Krankenhilfe sicherstellen
  • Klärung, ob ein Asylantrag möglicherweise bereits in der Inobhutnahme gestellt werden muss (bei klarer positiver Entscheidung)


Standards in der Umsetzung

  • Ggf. vorab telefonisch mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung setzenAufnehmendes Jugendamt
  • Informationen an den Jugendlichen über Zeit und Ort der Abholung und neuen Ort der Unterbringung
  • Möglicherweise Auswahl einer Einrichtung, in welcher der junge Mensch auch nach der Inobhutnahme nach Wunsch und Bedarf untergebracht werden kann; Jungen Mensch über die eigenen Rechte und Abläufe informieren
  • Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Situation gemeinsam mit dem jungen Menschen (bei möglicher positiver Entscheidung hinsichtlich Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiären Schutz nach §4 AsylG muss ein Asylantrag gestellt werden)


Prozessbeteiligte

  • Junger Mensch
  • Aufnehmendes Jugendamt
  • Ggf. bereits bestellte Vormünderin oder Vormund

 
Schnittstellen

  • Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung
  • ggf. Dolmetscher/in


Instrumente/Dokumente

Ggf. schriftliche Asylantragstellung durch das Jugendamt
Gesetzliche Grundlage – SGB VIII §42 Abs. 2 SGB VIII:

„[…] Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; […] insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.“

Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme erst die Tatsachen zu ermitteln, zu prüfen und dann zu entscheiden, ob ein Asylantrag gestellt werden soll. Die Dauer der Prüfung hängt vom Einzelfall ab.

Anmerkungen
Die Phase der Inobhutnahme kann bis zu 6 Monaten dauern, je nachdem wie rasch die Vormünderin oder der Vormund bestellt ist und eine passende Anschlusshilfe zur Verfügung steht.