(vorläufige) Inobhutnahme

Teilprozess 1a - Klärungsgespräch und Aufnahme

Ziel/Ergebnis
Dem jungen Mensch wird das System der vorläufigen Inobhutnahme erklärt und aufgezeigt, wie die nächsten formalen Schritte aussehen – Schutz, Obdach, Altersgemäße Versorgung und Betreuung werden sichergestellt.

Aktivitäten:

  • Erfassung der Personalien: Meldung über die vorläufige Inobhutnahme an die zuständige Landesstelle
  • Vertretung der rechtlichen Interessen durch das Jugendamt
  • Klärung, ob der junge Mensch bereits registriert wurde z.B. bei einem polizeilichen Aufgriff
  • Falls geschehen, Schreibweise des Namens und Geburtsdatum überprüfen und erkennungsdienstliche Erfassung veranlassen


Erstgespräch:

  • Abklärung des Aufenthaltsstatus (Anspruch auf Duldung, siehe Anmerkung)
  • Einzelfallprüfung: ggf. gemeinsam mit dem jungen Menschen einen Asylantrag stellen (v.a. bei zeitnahem Erreichen des 18. Lebensjahres, Familienzusammenführung)
  • Prüfung der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung oder bei einer geeigneten Person
  • Versorgung mit einem Schlafplatz, Verpflegung; bei Bedarf Kleidung und andere Leistungen


Standards in der Umsetzung:

  • Das Jugendamt meldet die vorläufige Inobhutnahme innerhalb von sieben Werktagen an die Landesstelle
  • Organisation der Verteilung mit geeigneten Begleitpersonen (ehrenamtliche Bezugsperson, ASD-Mitarbeitende, Bezugsbetreuer/in) an das Zuweisungsjugendamt

 
Prozessbeteiligte:

  • Jugendamt
  • Landesverteilstelle
  • Bundesverwaltungsamt

 
Schnittstellen

  • Ggf. Mitarbeitende der vorläufigen Inobhutnahme


Instrumente/Dokumente

Anmerkungen
Während der vorläufigen Inobhutnahme sollte im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung auch ein EURODAC-Abgleich vorgenommen werden.

„Für die Zeit bis zur Stellung eines Asylantrags haben unbegleitete Minderjährige einen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 58 Abs. 1a AufenthG, wenn sie im Herkunftsland keiner sorgeberechtigten Person übergeben werden können. Nach § 60a Abs. 4 AufenthG ist über die Duldung eine Bescheinigung auszustellen“ (BAG LJÄ 2017, S. 39).


Teilprozess 1b - Alterseinschätzung

Ziel/Ergebnis
Das Jugendamt klärt, ob der junge Mensch möglicherweise minderjährig eingereist ist und rechtmäßig vorläufig in Obhut genommen wird.

Die medizinische Alterseinschätzung ist nur dann vorgesehen, wenn nach Prüfung der Dokumente, der Selbstauskunft des Jugendlichen und der qualifizierten Inaugenscheinnahme durch das zuständige Jugendamt Zweifel über die Minder- oder Volljährigkeit bestehen.

Aktivitäten:

  • der junge Mensch wird über seine Rechte bei der Altersfeststellung, die Methoden und die Konsequenzen aufklärt

Einsicht in Dokumente und Ausweispapiere und Plausibilitätsprüfung:Übernahme der Reise- und Identitätsdokumente (falls vorhanden) des jungen Menschen von der BundespolizeiEs werden nicht nur Personalausweis oder Reisepass geprüft, sondern alle Dokumente mit Namen und Geburtsdatum -> Dokumente haben Vorrang vor allen anderen Methoden.



Qualifizierte Inaugenscheinnahme:
  • Zu Beginn ist immer der junge Mensch. selbst nach seinem Alter zu fragen
  • Gesamteindruck des jungen Menschen über die körperliche Erscheinung und im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand
  • Hierzu können auch Beteiligte, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige hinzugenommen oder Akten eingesehen werden

Ärztliche Untersuchung nur im Zweifelsfall:
  • Ein Zweifelsfall liegt u.a. vor, wenn:
  • die Selbstauskunft des Betroffenen und das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme des zuständigen Jugendamts signifikant voneinander abweichen
  • Widersprüche in den eigenen Altersangaben zu finden sind
  • Die Fachkräfte untereinander in ihrer Einschätzung nicht übereinstimmen
  • Hinweise eingehen (auch im weiteren Verlauf der Hilfe), die den Angaben der betroffenen Person widersprechen oder unglaubhaft erscheinen lassen
  • Der Betroffene bzw. sein Vertreter kann einen Antrag auf eine Bestimmung durch ärztliche Untersuchung stellen
  • Das Jugendamt kann einen Antrag auf medizinische Untersuchung stellen, wenn die Verfahren zuvor kein zweifelsfreies Ergebnis liefern
  • Der junge Mensch wird umfassend über die Methoden und die Konsequenzen bei einer Verweigerung aufgeklärt
Ergebnis der Alterseinschätzung:
  • Ist der junge Mensch über 18 Jahre, wird die vorläufige Inobhutnahme beendet: Die Beendigung ist mit einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbelehrung und Begründung dem jungen Mensch mitzuteilen.
  • Der junge Mensch muss über die Möglichkeiten der Unterstützung der Jugendhilfe und anderer Hilfesysteme und Zuständigkeiten aufgeklärt werden
  • Ist der junge Mensch minderjährig oder bleiben Zweifel, ist die vorläufige ION fortzusetzen


Standards in der Umsetzung:

  • Einbeziehung eines/r Dolmetscher/in
  • Möglichkeit offenlegen, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen (§ 42, Abs. 2 SGB VIII)
  • Einhaltung der Standards der BAG LJÄ (2017) zur Altersfeststellung bei umF
  • Einbeziehung des Jugendlichen; Hinweis auf die eigenen Rechte (§8 SGB VIII)
  • Maßstab der Altersfeststellung sind das Kindeswohl, die Achtung der Menschenwürde und die körperliche Integrität
  • Die Altersfeststellung wird von mindestens zwei qualifizierten Fachkräften des Jugendamtes durchgeführt
  • Angreifbar, da nicht qualifiziert, gilt eine Inaugenscheinnahme, wenn nur auf körperliche Merkmale geprüft wird und kein ausführliches Gespräch mit dem jungen Mensch stattfindet à Gesprächsprotokoll
  • Genitaluntersuchungen sind ausgeschlossen
  • Der Betroffene und der/die gesetzliche Vertretung müssen der ärztlichen Untersuchung zustimmen; eine Zustimmung bzw. ein Auftrag nur seitens des Jugendamtes ist nicht ausreichend
  • Das Protokoll des Verfahrens muss an den Bescheid des Jugendamtes anhängen werden
  • Informationen über migrationsrechtliche Beratungsstellen in der Umgebung weitergeben an den jungen Mensch


Prozessbeteiligte:

  • Der junge Mensch, der angibt unbegleitet und minderjährig nach Deutschland geflohen zu sein
  • Fachkräfte des ASD
  • ggf. Dritte, die den jungen Menschen aufgegriffen haben
  • ggf. Gemeinschaftsunterkunft
  • Fallunabhängige Fachkräfte, die das Alter feststellen

 
Schnittstellen

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Instrumente/Dokumente


    Anmerkungen

    Das gesamte Verfahren der Alterseinschätzung, mit den einzelnen Begründungsschritten, ist durch das Jugendamt in jedem Einzelfall in überprüfbarer und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.

    Im Falle eines Widerspruchs des jungen Menschen ist eine Klage/ein Eilantrag immer an das örtliche Verwaltungsgericht zu stellen. Diese muss eine Begründung zu den gemachten Fehlern enthalten.
    Es sind die unterschiedlichen Widerspruchsregelungen der Bundesländer zu beachten. 

    Wenn ein fiktives Geburtsdatum festgelegt wird, dann muss von einer Minderjährigkeit bis zum letzten Tag des möglichen Geburtsjahres ausgegangen werden.

     

    Weiterführende Hinweise:


    Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 30.09.2017: „Medizinische Alterseinschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen (http://www.zentrale-ethikkommission.de/downloads/Altersschaetzung2016.pdf)
    Pressedienst des Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 22.03.2018, Nr. 33 (https://mffjiv.rlp.de/de/startseite/altersfeststellung/)