(vorläufige) Inobhutnahme

Teilprozess 3 - Anmeldung zur Verteilung

Ziel/Ergebnis
Wenn keine Gründe gegen eine Umverteilung des Minderjährigen sprechen, meldet das Jugendamt den jungen Menschen zur Verteilung an.

Aktivitäten:

  • Innerhalb von sieben Werktagen (Montag- Freitag) wird der Landesstelle die Entscheidung zur Verteilung mitgeteilt
  • Die Überschreitung der Fristen von sieben oder drei Werktagen führt nicht zum Ausschluss zur Verteilung. Sollte die Verteilung jedoch nicht innerhalb eines Monats erfolgt sein, ist eine Verteilung ausgeschlossen
  • Der junge Mensch ist über das Ergebnis der Klärung zur Verteilung zu informieren
  • Sollte keine Verteilung stattfinden, beginnt die reguläre Inobhutnahme

 
Standards in der Umsetzung

  • Das Jugendamt meldet die vorläufige Inobhutnahme innerhalb von sieben Werktagen an die Landesstelle
  • Organisation der Verteilung mit geeigneten Begleitpersonen (ehrenamtliche Bezugsperson, ASD-Mitarbeitende, Bezugsbetreuer/in) an das Zuweisungsjugendamt

 
Prozessbeteiligte:

  • Jugendamt
  • Landesverteilstelle
  • Bundesverwaltungsamt

 
Schnittstellen

  • ggf. Mitarbeitende der vorläufigen Inobhutnahme


Instrumente/Dokumente

Anmeldung zur Verteilung; Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde gemäß §42b, Abs. 4 SGB VIII

Anmerkungen
Die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe des jungen Menschen sind für die Verteilung maßgeblich.

Ablauf: Die Landesstelle meldet nach der Information vom Jugendamt den jungen Menschen innerhalb von einer Woche bei dem Bundesverwaltungsamt zur Verteilung an bzw. gibt Bescheid, dass Verteilungshindernisse vorliegen und meldet die jeweiligen „Tagesfälle“.Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von einer Woche nach der Anmeldung das zur Aufnahme verpflichtete Land, vorrangig soll das Land benannt werden, dass die vorläufige ION durchgeführt hat. Ist die Aufnahmequote erfüllt, wird i.d.R. das nächstgelegene Land benannt. Die Landesstelle hat dann zwei Werktage Zeit, ein Jugendamt innerhalb des Landes zu benennen. Das bestimmte Jugendamt und die abgegebene Landesstelle werden informiert.

Das Verteilverfahren und die ermittelnde Aufnahmequote hat sich aufgrund des JFMK-Umlaufbeschlusses 02/2017 verändert (https://www.jfmk.de/pub2017/JFMK-UB_02_2017_Veroeffentlichung.pdf)