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Projektlaufzeit: 01.06.2023 − 31.05.2026

FAQ

FAQ - Frequently Asked Questions

Auf dieser Seite bündeln wir themenzentrierte Fragestellungen, die in Veranstaltungen oder Handreichungen mit externen Referierenden erarbeitet wurden.

Sollten Sie darüberhinausgehende Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren und diese Fragestellung einreichen. 

Fragen und Antworten zu rechtlichen Grundlagen für die Arbeit mit jungen Geflüchteten zum Thema Datenschutz

erstellt von der Servicestelle junge Geflüchtete in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Benjamin Raabe (Überarbeitungsstand: Januar 2024)

Datenschutzrechtliche Grundlagen - Pflichten und Rechte

1. Was sind Daten?

Daten sind ganz allgemein zunächst erst mal Informationseinheiten, unabhängig ihrer Materialisierung. Hierunter fallen elektronische Daten, Akten, Notizen etc. aber auch das gesprochene Wort.

2. Garantiert die deutsche Verfassung den Datenschutz?

Aus Art 1 Abs. 1 iVm. 2, Absatz 1 des Grundgesetztes ergibt sich das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Hiernach hat jeder Mensch das Recht grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es handelt sich also vor allem um Angaben zu oder über eine Person. 

3. Was sind personenbezogene Daten und was sind Sozialdaten?

Gem. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handelt es sich bei personenbezogenen Daten um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Die personenbezogenen Daten im Sozialleistungsbereich nennen sich Sozialdaten. 

4. Dürfen Sozialdaten weitergegeben werden?

Die Datenerhebung, -weitergabe und -verarbeitung sind ohne gesetzliche Grundlage verboten.

Eine Weitergabe von Sozialdaten ist stets nur möglich, wenn eine Einwilligung vorliegt oder es eine gesetzliche Grundlage zur Datenübermittlung gibt.

Für anvertraute Daten gilt ein verschärfter Schutz. Hier bedarf es besonderer Rechtfertigungsgründe zur Weitergabe:  Neben der Einwilligung sind das insbesondere gesetzlich normierte Offenbarungspflichten wie der Kinderschutz oder die Zeugenpflicht oder Offenbarungsrechte wie die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder der rechtfertigende Notstand. Der Hauptfall der Rechtfertigung ist die Einwilligung.

5. Reicht eine mündliche Einwilligung zur Datenerhebung, -weitergabe und -verarbeitung aus?

Grundsätzlich ist auch eine mündliche Einwilligung rechtens. Zur Frage der Beweisbarkeit ist aber eine schriftliche Absicherung dieser immer vorzuziehen.

6. Wann dürfen Sozialdaten/personenbezogene Daten, trotz gesetzlicher Grundlage nicht weitergegeben werden?

Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses Klient – Jugendhilfemitarbeiter:in besteht nach §65 SGB VIII ein Übermittlungsverbot für anvertraute Daten bzw. nach §203 StGB für anvertraute Geheimnisse. Damit einhergehend gilt auch ein Übermittlungsverbot für Sozialdaten, die von einer schweigepflichtigen Person zur Verfügung gestellt worden sind (u.a. Ärzt:innen, Psycholog:innen), § 76 SGB X.

Die Regelungen nach § 203 gelten u. a.  für Mitarbeiter:innen in der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Eine Verletzung ist gemäß § 203 StGB für schweigepflichtigen Personen strafbewehrt.
Zusätzlich ist die Übermittlung ausgeschlossen, wenn durch die Übermittlung der Leistungszweck gefährdet ist (§ 64 SGB VIII).

Die Offenbarung von Geheimnissen oder die Weitergabe persönlicher Daten ist demnach nur bei Einwilligung oder sonstiger Befugnis (z. B. Offenbarungspflichten) erlaubt bzw. gesetzlich vorgeschrieben.

7. Was sind anvertraute Daten/ anvertraute Geheimnisse?

Anvertraute Daten/ Geheimnisse sind Informationen, die unter dem Mantel der Verschwiegenheit getätigt wurden. Hierunter fallen also Informationen, die z. B. an einem Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Jugendamts preisgegeben werden, bei dem man im Sinne einer subjektiven Zweckbindung von dessen Verschwiegenheit ausgehen kann. 

Hierbei muss nicht ausdrücklich signalisiert werden, dass es sich bei den besagten Informationen um ein anvertrautes Geheimnis handelt, wenn dies aus dem Zusammenhang erkennbar wird.

Die Offenbarung von Geheimnissen oder die Weitergabe persönlicher Daten ist grundsätzlich nur bei Einwilligung oder sonstiger Befugnis erlaubt.

8. In welchen Fällen muss bzw. darf ich als Jugendhilfemitarbeiter:in mir anvertraute Daten/ Geheimnisse/ personenbezogene Daten weitergeben?

Neben der persönlichen Einwilligung gibt es verschiedene Offenbarungspflichten und -rechte, die die Befugnisse zur Offenbarung und Weitergabe von Geheimnissen und personenbezogenen Daten gesetzlich regeln.

9. Was sind Offenbarungspflichten?

Zwar ist es Personen, die in der Jugendhilfe arbeiten, grundsätzlich verboten, Daten weiter zu geben. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen Daten weitergegeben werden müssen, um höherrangige Rechtsgüter zu schützen. Daten müssen offenbart werden, wenn das Gesetz dies anordnet. In diesen Fällen würde man sich sogar strafbar machen, wenn die anvertrauten Informationen nicht weitergegeben werden. Beispielhaft sind hier zu nennen:

  • Kinderschutz: Ist das Kindeswohl gefährdet, dürfen die notwendigen sensiblen Informationen weitergegeben werden. Die muss sogar geschehen, wenn eine Gefahr für das Kind nicht anderweitig abgewendet werden kann. Hierbei sind die für den Kinderschutz geregelten Verfahrensweisen einzuhalten.
  • Elternrechte: Die Eltern haben das Recht, sich über den Entwicklungsstand ihres Kindes zu informieren. Dieses Recht ist jedoch nicht grenzenlos: In § 8 Abs. 3 ist das Recht das Kindes oder des Jugendlichen normiert, sich in Not- und Konfliktsituationen auch ohne Kenntnis der Eltern beraten zu lassen. Die in diesem Zusammenhang erhalten Daten, müssen von der Jugendhilfe den Eltern nicht mitgeteilt werden.
  • Zeugenpflichten: Vor dem Strafgericht müssen Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen auch dann aussagen, wenn sie schweigepflichtig sind. Ein Schweigerrecht, wie des anderen Personengruppen, wie z.B. Ärzt:innen, Anwält:innen oder Psycholog:innen zusteht, haben sie nicht.
  • Gem. § 138 StGB müssen auch schweigepflichtige Menschen tätig werden, wenn sie von erheblichen Straftaten zu einem Zeitpunkt erfahren, in dem diese noch verhindert werden können. Sie müssen entweder die Polizei informieren oder das Opfer warnen. Dies gilt nur für die in § 138 StGB genannten Straftatbestände, u.a. Tötungsdelikte oder Raub. Das gilt aber nur dann, wenn die Straftat bevorsteht. Erfährt die schweigepflichtige Person von bereits begangenen Straftaten, ist die Weitergabe dieser Informationen grundsätzlich verboten, wenn die Information ihr im Vertrauen gegeben wurde. Beispiel: Will der oder die Betreute einen anderen konkret benannten Jugendlichen das Handy abziehen, also rauben, muss das Opfer gewarnt oder die Polizei informiert werden. Erfährt der oder die Betreuer*in erst danach davon, dass der oder die Jugendliche den Raub begangen hat, darf sie das grundsätzlich nicht anzeigen.
  • Meldepflichten im Bundesseuchengesetz oder im Infektionsgesetz sind zu beachten.

10. Was sind Offenbarungsrechte?

Es gibt aber auch Situationen, in denen die eigentlich schweigepflichtige Person Geheimnisse offenbaren darf, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Auch hier erfolgt grundsätzlich eine Rechtsgüterabwägung. Der Hauptfall des Offenbarungsrechtes ist die Einwilligung. Möglich ist die Offenbarung darüberhinaus, wenn

  • dies der Wahrung eigener berechtigter Interessen dient. Behauptet der Klient/die Klientin wahrheitswidrig Dinge, die dem Schweigepflichtigen zum Nachteil gereichen können, kann er dies richtigstellen (Steht der Vorwurf einer Verletzung im Raum, darf auch unter Nennung von Details aus dem Betreuungsverhältnis dies richtiggestellt werden). Auch wenn Rechnungen von dem/r Klient*in nicht gezahlt werden, ist es erlaubt, die für die Durchsetzung der Forderung benötigten Informationen über das eigentlich geschützte Betreuungsverhältnis zu offenbaren.
  • Um Gefahr für sich oder andere allgemein abzuwehren, dürfe Informationen weitergegeben werden, sofern die konkreten Gefahren das Geheimhaltungsinteresse überwiegen. So können auch potentielle Opfer vor dem eigenen Klientel gewarnt werden, selbst wenn die bevorstehenden Straftaten nicht angezeigt werden müssen (§ 138 StGB, siehe unter Offenbarungspflichten). Die Rechtfertigung für die Weitergabe folgt aus dem rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB.

Datenschutz in der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit

1. Wie gestaltet sich die Kooperation und der Datenaustausch mit Polizei, Staatsanwalt und Gerichten?

Laut § 68 SGB X haben Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Vollstreckungsbehörden das Recht auf Übermittlung von Standarddaten und ggf. auch erweiterte Daten, diese Daten müssen also bei Bedarf übermittelt werden. Die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens bedarf eines richterlichen Beschlusses, gem. § 73 Abs. 3 SGB X. Nach § 65 SGB VIII gibt es aber ein Übermittlungsverbot für anvertraute Daten bzw. nach §203 des Sozialgesetzbuchs für anvertraute Geheimnisse. Wenn Ihnen in Ihrer Funktion als Jugendhilfemitarbeiter*in ein Geheimnis anvertraut wurde, das nicht unter die Offenbarungspflichten fällt, müssen Sie auch vor der Polizei dieses Wissen nicht weitergeben. Die Offenbarung von Geheimnissen oder die Weitergabe persönlicher Daten ist grundsätzlich nur bei Einwilligung oder sonstiger Befugnis erlaubt oder vorgeschrieben.

2. Welche Übermittlungspflicht von Sozialdaten gegenüber Ausländerbehörden habe ich als Einrichtung bzw. als Jugendamt?

Alle öffentlichen Stellen (also auch das Jugendamt) mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungseinrichtung haben den Ausländerbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von einem Aufenthalt eines Migranten/einer Migrantin ohne Aufenthaltserlaubnis oder Abschiebeschutz und bei Verstoß gegen räumliche Beschränkung u.a. haben (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Dies müssen sie unaufgefordert machen, § 87 Abs. 1 AufenthG. Allerdings muss die Aufenthaltsfeststellung zum Dienstgeschäft der öffentlichen Stelle gehören.

Darüber hinaus müssen Daten in der Regel nur auf Ersuchen übermittelt werden und auch nur dann, wenn diese Daten wichtig für die Entscheidung über den Aufenthalt bzw. Zulässigkeit oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit sind, oder im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung entschieden werden soll, ob sich der Migrant:in eine Drogentherapie verweigert.

Auf Ersuchen müssen Jugendämter auch einen Bericht über das Sozialverhalten weitergeben, wenn dieser für eine Aufenthalts- oder Ausweisungsentscheidung relevant ist.

Allgemeine Einschränkungen gelten aber auch hier: Handelt es sich bei den personenbezogenen Daten um anvertraute Daten/ anvertraute Geheimnisse bzw. sind die Daten von einer schweigepflichtigen Person zur Verfügung gestellt worden, ist eine Datenübermittlung trotz gesetzlicher Grundlage nicht erlaubt und ggf. sogar strafbar. Ausnahmen bilden aber auch hier die Offenbarungspflichten und -rechte.

Die freie Jugendhilfe ist keine öffentliche Stelle und fällt somit nicht unter §71 SGB X. Demnach unterliegen Mitarbeiter der freien Jugendhilfe nicht der oben genannten Übermittlungspflicht gegenüber
Ausländerbehörden.

3. Welche Übermittlungspflicht habe ich als Jugendhilfemitarbeiter:in gegenüber Ämtern in Bezug auf „Illegale“ in der Beratung?

Die Mitarbeiter:innen haben die Ausländerbehörde umgehend zu informieren, wenn sie im Rahmen ihres Dienstes davon Kenntnis erhalten, dass eine Person ohne deutschen Pass sich illegal in Deutschland aufhält, also keine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung hat. Dies gilt auch dann, wenn die Person gegen die räumliche Beschränkung (Asylbewerber:in) verstößt. Dies gilt aber nur, wenn die Ermittlung der aufenthaltsrechtlichen Situation zu den Aufgaben des Jugendamtes gehören. Aber auch hier gilt: Keine Übermittlung von Geheimnissen!

4. Welche datenschutzrechtlichen Pflichten/Rechten bestehen zwischen Ämtern und den jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfe betreuenden Privatpersonen/gemeinnützigen Vereinen?

Grundsätzlich gilt auch hier der Datenschutz. Eine Übermittlung ist grundsätzlich verboten. Für die bei den Eltern oder dem jungen Menschen ermittelten Informationen, die Grundlage der Hilfe sind, bedarf es auch eine Einwilligung. Diese wird regelmäßig vorliegen, wenn die Eltern die Hilfe wollen – dies ist ja auch die Voraussetzung. 

Die Eltern und die jungen Menschen sollten aber immer über die Datenweitergabe informiert und die Einwilligung vorher eingeholt werden. Auch der Datenaustausch zwischen dem freien Träger und dem Jugendamt bedarf der Einwilligung. Allerdings haben auch hieran Eltern und junger Mensch ein Interesse. Ohne einen Bericht über den Verlauf der Betreuung gibt es keine Verlängerung der Hilfe. 

Hierauf sollte sich der Datenaustausch beziehen. Hinzu kommen noch Meldepflichten der Träger, u.a. in Kinderschutzfällen, siehe unter Offenbarungspflichten. Bei besonderen Vorkommnissen, Straftaten in der Einrichtung oder Selbstverletzungen ist die Weitergabe unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt, siehe oben Offenbarungsrecht.

5. Umgang mit polizeilichen Durchsuchungen?

Die Polizei benötigt für eine Durchsuchung einer Wohnung grundsätzlich einen Durchsuchungsbeschluss, der von dem zuständigen Richter ausgestellt wird. Sie ist nur zulässig zur Ergreifung des Täters/der Täterin oder zum Auffinden von Beweismitteln.  Bei Gefahr in Verzug kann die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden. Aber selbst, wenn die Voraussetzungen der Durchsuchung zweifelhaft sind, ist davon abzuraten, sich der Durchsuchungshandlung aktiv zu widersetzen, da dies sich möglicherweise als strafbewehrte Widerstandshandlung darstellen könnte.

Bei der Durchsuchung sollte darauf geachtet werden, dass sich diese gerade in Wohngemeinschaften auf die Zimmer des Beschuldigten beschränkt. Es besteht immer das Recht, eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Man hat das Recht, sich das Protokoll über die Durchsuchung aushändigen zu lassen. Wenn man mit der Durchsuchung nicht einverstanden ist, sollte man dieser schon an Ort und Stelle gegenüber den ermittelnden Personen widersprechen. 

Dies kann auch unverzüglich gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft nachgeholt werden.

6. Wann dürfen Sozialdaten/personenbezogene Daten, trotz gesetzlicher Grundlage nicht weitergegeben werden?

Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses Klient – Jugendhilfemitarbeiter:in besteht nach §65 SGB VIII ein Übermittlungsverbot für anvertraute Daten bzw. nach §203 StGB für anvertraute Geheimnisse. Damit einhergehend gilt auch ein Übermittlungsverbot für Sozialdaten, die von einer schweigepflichtigen Person zur Verfügung gestellt worden sind (u.a. Ärzt:innen, Psycholog:innen), § 76 SGB X.

Die Regelungen nach § 203 gelten u. a.  für Mitarbeiter in der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Eine Verletzung ist gemäß § 203 StGB für schweigepflichtigen Personen strafbewehrt.
Zusätzlich ist die Übermittlung ausgeschlossen, wenn durch die Übermittlung der Leistungszweck gefährdet ist (§ 64 SGB VIII).

Die Offenbarung von Geheimnissen oder die Weitergabe persönlicher Daten ist demnach nur bei Einwilligung oder sonstiger Befugnis (z. B. Offenbarungspflichten) erlaubt bzw. gesetzlich vorgeschrieben.

7. Was sind anvertraute Daten/ anvertraute Geheimnisse?

Anvertraute Daten/ Geheimnisse sind Informationen, die unter dem Mantel der Verschwiegenheit getätigt wurden. Hierunter fallen also Informationen, die z. B. an einem Mitarbeiter des Jugendamts preisgegeben werden, bei dem man im Sinne einer subjektiven Zweckbindung von dessen Verschwiegenheit ausgehen kann. 

Hierbei muss nicht ausdrücklich signalisiert werden, dass es sich bei den besagten Informationen um ein anvertrautes Geheimnis handelt, wenn dies aus dem Zusammenhang erkennbar wird.

Die Offenbarung von Geheimnissen oder die Weitergabe persönlicher Daten ist grundsätzlich nur bei Einwilligung oder sonstiger Befugnis erlaubt.

Ausgewählte Fragen und Antworten zu den Auswirkungen des KJSG mit Fokus auf die Situation unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter

Inhalte entnommen aus der Handreichung “Auswirkungen des KJSG mit Fokus auf die Situation junger Geflüchteter und ihrer Familien”, erstellt vom DiJuF
Herausgegeben von der Servicestelle Junge Geflüchtete (2023)

Regelungen zu "Beteiligung" im KJSG

Wie definiert das KJSG die Stärkung von Beteiligung und Subjektorientierung im Kinder- und Jugendrecht?

Die Formulierung findet sich außer im § 8 Abs. 4 SGB VIII noch in weiteren durch das KJSG neu gefassten Vorschriften:

  • beim Anspruch auf Beratung von jungen Menschen, Müttern, Vätern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem SGB VIII (§ 10a Abs. 1 SGB VIII), 
  • bei der Beratung und Aufklärung von Personensorgeberechtigten und Kindern oder Jugendlichen vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII), 
  • bei der Beratung von jungen Volljährigen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang (§ 41 a Abs. 1 SGB VIII) 
  • und im Zusammenhang mit der unverzüglichen umfassenden Aufklärung des Kindes oder der Jugendlichen und der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten während der Inobhutnahme über diese Maßnahme (§ 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII bzw. § 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). 

Wie muss die Kommunikation zwischen den Fachkräften und den Adressat:innen erfolgen?

Die Kommunikation zwischen Fachkräften und ihren Adressat:innen muss für diese verständlich, nachvollziehbar und wahrnehmbar sein und spielt daher gerade im Kontext junger Geflüchteter und ihrer Familien eine wesentliche Rolle. Die Verständlichkeit der Beratung und Aufklärung wird vor allem bei Menschen ohne oder mit geringen Deutschkenntnissen, aber auch in Abhängigkeit vom Lebensalter, den kognitiven Fähigkeiten und dem Bildungsstand eine Rolle spielen. Nachvollziehbarkeit setzt eine gewisse Strukturiertheit des Gesprächs voraus. Für beide Begriffe können keine einheitlichen Standards gebildet werden. Entscheidend ist vielmehr eine flexible Anpassung der Fachkraft an die Voraussetzungen, die das Gegenüber mitbringt. Die Anforderung einer wahrnehmbaren Kommunikation zielt vor allem auf Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ab, die z. B. auf den Einsatz von Gebärdendolmetscher:innen angewiesen sind.

Inwiefern können durch das Inkrafttreten des KJSG junge Geflüchtete mit Sprachhürden unterstützt werden?

Zum einen verfügen viele junge Geflüchtete in der Jugendhilfe noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich ohne Schwierigkeiten an eine Behörde zu wenden. Insbesondere im Zusammenhang mit Jugendhilfeleistungen, bei denen es um sehr persönliche Bedarfe geht, ist ein vertrauensvoller Austausch auf Augenhöhe unabdingbar. Dass der Jugendhilfe die Pflicht zugewiesen wird, für die Verständlichkeit dieses Austauschs zu sorgen – bei Bedarf auch durch den Einsatz von Dolmetscher:innen – bedeutet eine wichtige Klarstellung. Auf Grundlage der neuen Rechtslage wird es daher auch darum gehen, die Kriterien für eine angemessene fachliche Entscheidung im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines/einer Sprachmittler:in zu definieren.

Welche Herausforderungen bringt das Inkrafttreten des KJSG, für Jugendämter in diesem Kontext mit sich?

Die nunmehr ausdrücklich formulierten Anforderungen, die vielerorts sicher schon Standard in der Jugendhilfe sind, sollen eine flächendeckende Absicherung einer solchen guten Praxis bewirken. Teilweise wird dies die Jugendämter vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen. Denn je nach Sprache und Region in Deutschland ist es nicht immer leicht, geeignete Dolmetscher:innen zu finden. Noch weitergehend werden die Herausforderungen dann, wenn zu Sprachbarrieren behinderungsbedingte Kommunikationshürden hinzutreten.

Beratungsanspruch § 10a SGB VIII

Inwiefern kann das reformierte SGB VIII Gesetz, den Kontakt zum Jugendamt zusätzlich unterstützen?

Der neu geschaffene Anspruch nach § 10a SGB VIII soll den Berechtigten schon beim ersten Kontakt mit dem Jugendamt zugutekommen und diese in die Lage versetzen, Ansprüche auf Jugendhilfe- und andere Sozialleistungen zur Kenntnis und effektiv in Anspruch zu nehmen. Vorgesehen ist eine aktive Beratung, die weitergehend als der allgemeine Beratungsanspruch nach dem SGB I auch praktische Hinweise oder sogar Hilfe bei der Antragstellung und der Inanspruchnahme von Leistungen beinhalten kann. Inhaltlich soll sie sich nach der gesetzlichen Formulierung allgemein auf die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, auf Leistungen der Jugendhilfe und anderer Leistungsträger und mögliche Auswirkungen und Folgen der Hilfe beziehen. Darüber hinaus geht es um eine Orientierung hinsichtlich der Verwaltungsabläufe, möglicher Leistungsanbieter und anderer Hilfemöglichkeiten sowie auch anderer Beratungsmöglichkeiten im Sozialraum.

Wie müssen sich Jugendämter bezüglich des erforderten Beratungswissen vorbereiten?

Für die Jugendämter bedeutet der Beratungsanspruch in erster Linie, dass sie ab sofort das erforderliche Beratungswissen vorhalten müssen. Je nach Ausgangssituation vor Ort besteht ggf. Fortbildungsbedarf bei den zuständigen Fachkräften oder es wird erforderlich sein, neues Personal einzustellen. Dabei sind nicht nur die Beratungsinhalte zu berücksichtigen, sondern die Fachkräfte sind auch darauf vorzubereiten, wie sie die Berechtigten in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten können.

Wie könnten Jugendämter die Beratungen niedrigschwelliger gestalten?

Die Verantwortung für die Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen, um tatsächlich eine Verständigung zwischen Fachkraft und Klient:in herzustellen, liegt nach der gesetzlichen Konzeption beim Jugendamt. Das bezieht sich auch auf die Gewährleistung einer verständlichen Beratung, bei Bedarf ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin (vgl. dazu Ziff. 3.a). Zur Förderung einer möglichst niedrigschwelligen Inanspruchnahme der Beratung wäre es wünschenswert, wenn Jugendämter für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 10a Abs. 1 und 2 SGB VIII Ideen aufgreifen würden, die im Zusammenhang mit den ab dem 1.1.2024 bestehenden Aufgaben als Verfahrenslotse gem. § 10b SGB VIII diskutiert werden. Dazu gehört eine effektive Bekanntmachung des Angebots im Sozialraum ebenso wie das Abhalten von Sprechstunden an geeigneten Orten außerhalb des Amtsgebäudes, ebenso wie in mobiler Form oder online.

Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII

Welches Ziel verfolgt die Hilfe für junge Volljährige, bei der Unterstützung des Prozesses der Verselbstständigung?

Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist nach der Neufassung des SGB VIII und dem insoweit geänderten Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB VIII die Unterstützung des Prozesses der Verselbstständigung an sich und nicht mehr die Unterstützung zur Erreichung eines bestimmten Ziels. Weiterer Unterstützungsbedarf durch die Kinder- und Jugendhilfe ist nach der Neukonzeption zum Beispiel bei einer noch laufenden oder anstehenden Aus- oder Schulbildung sowie bei drohender Obdachlosigkeit und ungeklärten Fragen der weiteren Lebensunterhaltssicherung sowie bei gesundheitlichen Aspekten und auch migrationsrechtlichen Fragestellungen gegeben.

Wie sieht die neue verpflichtende Regelung der Jugendämter bezüglich der rechtzeitigen Einbindung von anderen Sozialträgern in die Hilfeplanung aus?

Mit der Vorschrift des § 36b Abs. 1 SGB VIII wurde eine verpflichtende Regelung für das Jugendamt zur „rechtzeitigen“ Einbindung anderer Sozialleistungsträger in die Hilfeplanung eingeführt. Ziel ist, mit einem nahtlosen Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf andere Sozialleistungsträger die Kontinuität der weiteren Leistungserbringung zu sichern. Die Planung zum Zuständigkeitsübergang wird damit Bestandteil der Hilfeplanung und das Jugendamt muss sicherstellen, dass Dritte rechtzeitig in die Hilfeplanung einbezogen und Zuständigkeitsübergänge geplant werden. Damit kann und soll vermieden werden, dass Leistungslücken entstehen und insbesondere ein Zuständigkeitsstreit zwischen den Sozialleistungsträgern auf dem Rücken des jungen Menschen ausgetragen wird.

Können junge Volljährige nach Beendigung der Jugendhilfeleistung erneut Leistungen beziehen?

Weiterhin führt § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII ausdrücklich eine sog. „Coming-back-Option“ ein und greift damit die bereits geltende Rechtslage auf: Um junge Menschen wirkungsvoll und gelingend im Übergang zu unterstützen, besteht stets die Möglichkeit, nach Beendigung der Hilfe erneut Jugendhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen – unabhängig von der Dauer der Leistungsunterbrechung.

Nachbetreuungsanspruch § 41a SGB VIII

Wie sieht der Nachbetreuungsanspruch für junge Menschen aus?

Im Zuge des KJSG hat der Gesetzgeber mit der Regelung eines sog. Nachbetreuungsanspruchs in § 41a SGB VIII dem Bedarf der jungen Menschen nach weiterer niedrigschwelliger Begleitung Rechnung getragen und explizit anerkannt, dass Unterstützung- und Beratungsbedarf auch über die Zeit der Kinder- und Jugendhilfe hinaus besteht. Die Nachbetreuung stellt daher als individueller Rechtsanspruch einen wichtigen Beitrag für den weiteren Lebensweg der jungen Menschen dar und vermittelt Beratung und Unterstützung bei praktischen Fragen jeweils orientiert am individuellen Bedarf des jungen Menschen. Hierzu gehören bspw. die Unterstützung beim Abschluss von Verträgen (Versicherung, Unterkunft, Mobiltelefon etc.), bei Fragen zum weiteren Bildungsweg oder bei Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen Behörden aber auch Unterstützung in persönlichen Lebenskrisen.

Wer muss die Nachbetreuung übernehmen und durch wen wird diese bewertet?

Grundsätzlich hat das Jugendamt die Möglichkeit, die Aufgabe der Nachbetreuung an freie Träger zu übergeben, ist jedoch in der Pflicht, in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Menschen aufzunehmen und den aktuellen Bedarf ggf. neu zu bewerten. Als Leistungserbringer bspw. kommen die bisherigen Bezugsbetreuer:innen in stationären Einrichtungen oder die Pflegefamilien, das Jugendamt oder andere vertraute Ansprechpartner:innen in Betracht. Hier muss der Wunsch des jungen Menschen im abschließenden Hilfeplangespräch besondere Berücksichtigung finden und ggf. eine entsprechende Anpassung der Vereinbarungen mit Einrichtungen/Pflegepersonen vorgenommen werden.

Auswirkungen des Nachbetreuungsanspruch für junge Geflüchtete

Insbesondere für junge Geflüchtete, die oft nicht auf ein soziales oder auch erweitertes familiäres Netzwerk zurückgreifen können, ist der Anspruch auf Nachbetreuung sowie die verpflichtende Kontaktaufnahme durch das Jugendamt von großem Wert. Denn diese ermöglicht es ihnen, (ggf. erneut) praktische Unterstützung und Erklärungen zu erhalten, um sich im „Dschungel“ der deutschen Gesellschaft zurechtzufinden, ohne auf den „goodwill“ von Privatpersonen angewiesen zu sein.

Kinderschutz bei außerfamiliärer Unterbringung: Schutzkonzept in Pflegefamilien § 37b SGB VIII

Inwiefern schützen die neuen Regelungen im Kontext Schutzkonzepte, Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien vor Gewalt?

Bisher nur im Bereich der Heimerziehung vorhanden, wurde nun die gesetzliche Verankerung von Schutzkonzepten auch in Pflegeverhältnissen eingeführt. Ziel des Schutzkonzeptes ist es, Gefährdungen von Pflegekindern abzuwenden, Gefährdungslagen zu verhindern und sichere Orte für junge Menschen zu schaffen. Für die Jugendämter bedeutet das, dass ein Schutzkonzept zunächst auf struktureller Ebene nach dem neuen § 79a SGB VIII entwickelt und dann aber für jedes Pflegeverhältnis individuell angepasst werden muss. Darüber hinaus sind die Schutzkonzepte je nach Dauer und Verlauf des Pflegeverhältnisses zu aktualisieren und fortzuschreiben. Für diese individuelle Anpassung muss sowohl das Pflegekind, als auch die Pflegeeltern - von Anfang an – individuell beraten und im Hinblick auf die Konkretisierung und Abstimmung des Schutzkonzeptes entsprechend beteiligt werden.

Was müssen die Ansprechpartner:innen bei der Kommunikation mit den Kindern und Jugendlichen beachten?

Die qualifizierten Informationen von Kindern und Jugendlichen über ihre Rechte und alle sie betreffenden Angelegenheiten ist ein weiterer Aspekt eines Schutzkonzeptes, wobei es verständliche und aktuelle Informationsmaterialien braucht, die systematisch erarbeitet und breit zugänglich gemacht werden. Zu denken ist dabei einerseits an die Nutzung neuer Medien wie z. B. Podcasts, Clips, Videos etc., andererseits aber auch an bereits vorhandene Materialien. Entscheidend ist auch hierbei wiederum die kind- und jugendgerechte Sprache, damit die Informationen zu Rechten, Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten auch bei den Zielpersonen ankommen.

Was ist bei der Etablierung von Beratungs- und Beschwerdewegen für Pflegekinder zu beachten?

Die erforderlichen gesicherten Beratungs- und Beschwerdewege für Pflegekinder müssen auf- und ausgebaut werden, wobei z. B. auch (bereits vorhandene) Ombudsstellen genutzt werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es auch hier eines besonderen Vertrauensverhältnisses bedarf, damit sich Pflegekinder an die entsprechenden Stellen mit ihren Anliegen wenden. In diesem Zusammenhang ist § 37b Abs. 2 SGB VIII zu beachten, durch den das Jugendamt zur Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeiten für ein Kind oder eine:n Jugendliche:n, das bzw. der/die vorübergehend oder dauerhaft in einer Pflegefamilie lebt, verpflichtet wird. Das Jugendamt muss das Pflegekind durch Nennung konkreter Kontaktdaten informieren, welche Personen oder Stellen diese Möglichkeit für das Pflegekind im Einzelfall bieten. Neben den genannten Ombudstellen kann es sich z. B. auch um eine Kontaktperson beim Pflegekinderdienst oder im Jugendamt selbst handeln.

Inwiefern muss es Austausch und Kontakt zu anderen Kindern und Jugendlichen geben?

Da der kollektive, peer-gestützte Austausch zwischen Kindern und Jugendlichen in der Fachwelt zur Verwirklichung der Kinderrechte einerseits und der Schutzkonzepte andererseits als sehr bedeutsam eingeschätzt werden, sollte dies auch entsprechenden Niederschlag in den Schutzkonzepten finden, da auch Selbstvertretungsorganisationen – bei entsprechender politischer und finanzieller Förderung – ihren Beitrag dazu leisten können, die Beteiligung von Pflegekindern zu stärken. Neben diesem peer-gestützten Austausch wünschen sich Pflegekinder auch außerhalb ihrer Freizeit feste Strukturen der Selbstorganisation (z. B. Pflegekinderräte), um einen zusätzlichen Ort zu haben, an dem sie sich untereinander mit Gleichgesinnten austauschen und auch ihre Rechte einfordern können.

Hilfeplanverfahren

Inwiefern müssen Fachkräfte die Geschwisterbeziehungen in die Hilfeplanung einbeziehen (Geschwisterbeziehungen § 36 Abs. 2 SGB VIII)?

Stabile und kontinuierliche Beziehungen haben für die Entwicklung eines Kindes eine ganz zentrale Bedeutung, weshalb die Geschwisterbeziehung für die Entwicklung eines Kindes und damit auch für den Erfolg des Hilfeprozesses besonders wichtig sein kann. Daher ist nun in § 36 Abs. 2 S. 3 SGB VIII geregelt, dass die Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden soll, wenn das Kind oder der:die Jugendliche ein oder mehrere Geschwister hat. Für die Fachkräfte bedeutet die Neuregelung, dass sie die Beziehung der Geschwister untereinander in den Blick nehmen müssen, um herauszufinden, inwieweit die Geschwister füreinander Ressource oder vielleicht auch Belastung sind, da Geschwisterschaft nicht per se als positiver oder negativer Faktor für die Entwicklung des Kindes oder der:die Jugendliche deklariert werden kann.

Wie kann der Einbezug von nicht sorgeberechtigten Eltern die Zusammenarbeit zwischen den Trägern stärken?

Durch das gemeinsame Gespräch soll es gelingen die Hilfeleistung auch mit den Eltern unabhängig vom Sorgerecht abzustimmen und somit auch hier die Akzeptanz für die Hilfe und die aktive Mitwirkung am Hilfeprozess zu fördern, wodurch bei einer Fremdunterbringung auch die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Pflegeperson bzw. der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person (vgl. auch § 37 Abs. 2 SGB VIII) und auch die Option der Rückkehr in die Herkunftsfamilie gestärkt werden kann (vgl. § 37c Abs. 2 SGB VIII) (BT-Drs. 19/26107, S. 86).

Was müssen Fachkräfte beachten, bei Familien von jungen Geflüchteten die ggf. nicht vor Ort sind?

Eltern von jungen Geflüchteten, für die eine Vormundschaft bestellt ist, müssen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 5 SGB VIII einbezogen werden. Dies gilt auch, wenn sich die Eltern nicht in Deutschland aufhalten und daher nicht persönlich am Hilfeplangespräch teilnehmen können. Hier obliegt es den Fachkräften zu prüfen, inwieweit eine Beteiligung auf andere Weise erfolgen kann. Denkbar ist – wie stets - die Kontaktaufnahme über soziale Medien oder Telefon. Letztlich ist die Elternarbeit mit den nicht personensorgeberechtigten Eltern im Kontext junger Geflüchteter ein großer Schritt in Richtung der Förderung der Akzeptanz der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe, da die evtl. abwesenden und nicht sorgeberechtigten Eltern einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die jungen Menschen ausüben.