Nachbetreuung (§ 41a SGB VIII)
Im Zuge der SGB VIII Reform wurde eine neue Regelung zum Nachbetreuungsanspruch in das Gesetz mit aufgenommen. Junge Menschen haben nun einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Nachbetreuung, wenn sie über die Jugendhilfe hinaus einen Unterstützungs- oder Beratungsbedarf haben.
Die Nachbetreuung kann durch Träger der freien Jugendhilfe übernommen werden. Aber: Das Jugendamt ist in der Pflicht, regelmäßig Kontakt zu den jungen Menschen aufzunehmen (ggf. Neubewertung des Bedarfs), sofern der junge Mensch dem zustimmt.
→ Weitere Informationen zu den Auswirkungen des KJSG: Achterfeld et al. 2022