Vorläufige Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII)

Die vorläufige Inobhutnahme beschreibt ein Verfahren, welches ausschließlich bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten zur Anwendung kommt und im Zuge der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher entstanden ist. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme wird geprüft, ob der junge Mensch rechtlich unter die Definition der unbegleiteten minderjährigen Ausländer*innen fällt und ob die Teilnahme am bundesweiten Verteilverfahren möglich ist.
 

Wichtige Aspekte im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme

  • Alterseinschätzung
  • Erstscreening zur Klärung der Verteilfähigkeit: 
    • Kindeswohlgefährdung 
    • Verwandte im In- oder Ausland
    • Geschwister oder Fluchtverbände
    • Gesundheitszustand
  • Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden. Empfehlung: standardisierten Fragebogen (die Servicestelle ist derzeit in der Entwicklung einer Vorlage; diese wird zeitnah bereitgestellt)
  • Nach 7 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme: Meldung des Ergebnisses des Erstscreenings an die Landesstelle 
  • Ausschlussfrist für die Verteilung: 1 Monat ab Feststellung der Minderjährigkeit

Darüber hinaus: Erkennungsdienstliche Erfassung

Aufgaben im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme

1. Alterseinschätzung/Altersfestellung

Das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung ist in §42f SGB VIII geregelt und erfolgt durch folgende drei Schritte;

  • Einsichtnahme in Ausweispapiere,
  • qualifizierte Inaugenscheinnahme,
  • ärztliche Untersuchung in Zweifelsfällen.

Bedeutend ist während dieses Prozesses der Einbezug des jungen Menschen und die Aufklärung über Methoden, mögliche Folgen und Folgen der Verweigerung. Eine ärztliche Untersuchung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.


Weiterführende Infos:

Flyer „Wie alt bist du?" des Kompetenzzentrum umA des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz. Abrufbar in verschiedenen Sprachen

Handlungsempfehlung zum behördlichen Verfahren der Altersfeststellung bei ausländischen Personen durch das Jugendamt – 3. überarbeitete Auflage 2020.
 

Erklärvideos zur Alterseinschätzung: Videos 1-3

Video 1 - Verfahren und fachliche Standards

Video 2: Einsichtnahme in Ausweispapiere und Primat der Selbstauskunft

Video 3: Qualifizierte Inaugenscheinnahme

Videos 4-5

Video 4: Ärztliche Untersuchung zum Zweck der Alterseinschätzung

Video 5: Widerspruchs und Klagemöglichkeiten gegen die Entscheidung des Jugendamtes

2. Prüfungen während der vorläufigen Inobhutnahme

2.1 Kindeswohl:

Das Kindeswohl steht immer an erster Stelle. Somit hat das Jugendamt zunächst einzuschätzen, ob das Wohl des Kindes/Jugendlichen durch die Teilnahme am Verteilverfahren gefährdet würde (§42a, Abs. 2, Nr. 1 SGB VIII).


2.2 Familienzusammenführung:

  • Bei der Familienzusammenführung geht es um die Prüfung, ob es sich verwandte Personen im In- oder Ausland aufhalten (§42a, Abs. 2, Nr. 2 SGB VIII) .
  • In der Gesetzeskommentierung wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Verteilung ausgeschlossen ist, wenn die Zusammenführung innerhalb kurzer Zeit eingeleitet werden kann. Die eigentliche Zusammenführung selbst muss dann noch nicht erfolgt sein. 
  • Es kann sich bei der Zusammenführung auch nur um eine räumliche Nähe handeln, aus der nicht zwangsläufig die Übernahme der Personensorge hervorgeht (Beispiel: ein/e umA möchte in der Nähe von volljährigen Geschwistern leben).
  • Bei einer möglichen Familienzusammenführung ist das Kind/der Jugendliche angemessen zu beteiligen. Eine Zusammenführung findet nur dann statt, wenn es dem Wunsch des jungen Menschen entspricht und es mit dem Kindeswohl vereinbar ist (§42a, Abs. 5 SGB VIII) 


2.3 Geschwister und weitere jugendliche Bezugspersonen (Fluchtverbund)

Hierbei geht es um die Prüfung, ob Geschwister gemeinsam gekommen sind oder sich feste Beziehungen zu anderen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gebildet haben und eine Trennung durch das Verteilverfahren dem Kindeswohl widersprechen würde (§42a, Abs. 2, Nr. 3 SGB VIII)). 

Geschwister oder entstandene Fluchtgemeinschaften können im Verbund bei den jeweiligen Landesstellen angemeldet werden.


2.4  Gesundheitszustand

  • Die Einschätzungen zum Gesundheitszustand soll sicherstellen, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Kindes/des Jugendlichen eine Verteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt. Hierzu braucht es eine gesundheitliche Stellungnahme (§42a, Abs. 2, Nr. 4 SGB VIII). 
  • Bei diesem Schritt geht es im Wesentlichen um den Schutz vor der Verbreitung von Infektionskrankheiten („Um auszuschließen, dass Kinder und Jugendliche mit ansteckenden Krankheiten verteilt und dadurch Dritte gefährdet werden, muss in der Regel eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Minderjährigen eingeholt werden, die im Krankheitsfall insbesondere auch eine Aussage zur Dauer der Ansteckungsgefahr enthalten sollte.“ BT-Drs. 18/5921, S. 24) sowie der Behandlung von akuten Erkrankungen.
  • Regelhaft ist erst in der Phase der Inobhutnahme die weitere Klärung des Gesundheitszustandes, hier auch der Impfstatus, vorgesehen (vgl. BAG Landesjugendämter: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen. 3. Aufl. 2020, S. 33).

3. Rechtliche Vertretung

Während der vION wird in der Regel noch kein Vormund bestellt, stattdessen ist das 42a-Jugendamt befugt und verpflichtet die Vertretung der umF zu übernehmen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Notvertretung, um alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des/des Minderjährigen notwendig sind (§42a, Abs. 3 SGB VIII). Im Rahmen der vION hat das Jugendamt auch dafür Sorge zu tragen, dass der junge Mensch seitens der Ausländerbehörde (oder ggf. der Polizei) erkennungsdienstlich erfasst wird (ED-Behandlung) und ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG ausgestellt wird.

Die Minderjährigen sind stets zu beteiligen, d.h. sie sind über die Form der Verteilung zu informieren und in alle sie betreffenden Fragen einzubeziehen.